Die Gemeindevertretung Wentorf A.S. hat in ihrer Sitzung am 30.07.2025 den Bebauungsplan Nr. 14 der Gemeinde Wentorf A.S. für das Grundstück „Dörpstrat 29“ (siehe Übersichtsplan), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekanntgemacht.
Der Bebauungsplan tritt am Tag nach seiner Bekanntmachung in Kraft. Alle Interessierten können den Bebauungsplan und die Begründung von diesem Tag an im Internet unter der Adresse https://www.amt-sn.de/Gemeinden/wentorf-a-s/plaene/ und über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein unter der Adresse https://danord.gdi-sh.de/viewer/resources/apps/BuFPlaene/index.html?lang=de#/ einsehen.
Zusätzlich können alle Interessierten den Bebauungsplan und die Begründung in der Amtsverwaltung Sandesneben-Nusse, Am Amtsgraben 4, 23898 Sandesneben, Zimmer 2.07, während der Öffnungszeiten (montags, mittwochs und freitags von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und donnerstags von 14:30 Uhr bis 17:30 Uhr) oder nach vorheriger Terminvereinbarung einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Nach § 215 Absatz 1 Satz 1 BauGB werden unbeachtlich
- eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Absatz 1 Satz 1 BauGB gilt gemäß § 215 Absatz 1 Satz 2 BauGB entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Ist die Bebauungsplansatzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung oder von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen, so ist gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 GO die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Der Flächennutzungsplan ist gemäß § 13a Absatz 2 Nr. 2 BauGB durch Berichtigung angepasst worden. Der berichtigte Plan kann wie oben angegeben eingesehen werden; ebenso können Auskünfte über den Inhalt gegeben werden.
Der vollständige Text dieser amtlichen Bekanntmachung wird ebenfalls im Internet unter der Adresse https://www.amt-sn.de/verwaltung/amtliche-bekanntmachungen/ bereitgestellt.
Sandesneben, den 01.09.2025 (L.S.)
Amt Sandesneben-Nusse
-Der Amtsvorsteher-
gez. Hardtke