Erlaubnis zur Verkehrsraumeinschränkung beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Für jede Maßnahme, bei der Sie den öffentlichen Verkehrsraum nutzen und einschränken, müssen Sie eine Erlaubnis bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde einholen.

    Zu solchen Maßnahmen gehören:

    • Straßenbaumaßnahmen
    • das Aufstellen von Gerüsten oder das Lagern von Baumaterialien
    • Umzüge
    • Veranstaltungen

    Sie dürfen mit den Maßnahmen erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

    Sie sind dafür zuständig, die Öffentlichkeit über die Maßnahmen zu informieren.

    Mit der Erlaubnis legt die zuständige Behörde in einer verkehrsrechtlichen Anordnung Folgendes fest:

    • wie Sie die Arbeitsstelle absperren und kennzeichnen müssen
    • ob und wie Sie den Verkehr beschränken, leiten und regeln müssen
    • wie Sie eventuelle Umleitungsstrecken kennzeichnen müssen

    Die Anordnung sorgt für die Sicherheit der Arbeitenden und Verkehrsteilnehmenden. Außerdem stellt sie sicher, dass der Verkehr nicht mehr als nötig beeinträchtigt wird.

    Sie benötigen eine verkehrsrechtliche Anordnung für:

    • die vollständige oder teilweise Sperrung einer Fahrbahn sowie für
    • Arbeiten, die sich auf Rad- oder Gehwege auswirken.

    Wenn Sie eine Verkehrsraumeinschränkung für eine Arbeitsstelle beantragen, müssen Sie eine Bauleiterin beziehungsweise ein Bauleiter benennen.

    Wenn die Maßnahme länger dauert als der beantragte Zeitraum, müssen Sie vor Ablauf der genehmigten Zeit die Verlängerung der Maßnahme beantragen.

    Bei einer Havarie mit erforderlicher Notmaßnahme wenden Sie sich direkt an die zuständige Polizeidienststelle.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Vorkasse: Nein
    https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/BJNR009800011.html
    Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Gebührennummer 261.

  • Rechtsgrundlage


An wen muss ich mich wenden?

Gemeinde-, Amts-, Stadt-, Kreis oder Bundesverwaltung (Straßenbaubehörde).


Es wird empfohlen sich diesbezüglich vorab mit der Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Bau- oder Ordnungsamt) in Verbindung zu setzen.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende