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Bekanntmachung zum Schutz von Gebäuden mit Weichdach oder sonstigen brandgefährdeten Gebäuden und Anlagen an Silvester und Neujahr

Gemäß § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I.S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20.12.2021 (BGBl. I. S. 5238) ist das Abrennen pyrotechnischer Gegenstände ganzjährig und somit auch am 31.12.2025 und am 1.1.2026) – in der unmittelbaren Nähe bestimmter Gebäude und Anlagen verboten.

Hierzu zählen insbesondere:

  •     Kirchen
  •     Krankenhäuser
  •     Kinder- und Altenheime
  •     Gebäude mit Reet- oder Weichdach
  •     Tankstellen und Tanklager
  •     Biogasanlagen
  •     Heu- oder Strohlager

Im Umkreis von ca. 200 Metern um diese Gebäude und Anlagen dürfen keine Raketen oder Knallkörper abgefeuert oder abgebrannt werden.

Wer entgegen dieses Verbotes pyrotechnische Gegenstände oder Raketen abbrennt, handelt gemäß § 46 der oben genannten Verordnung ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße mit bis zu 50.000 Euro belegt werden (§ 46 der 1. SprengV).